Sitzungsprotokolle von Stadtrat, Stadtmagistrat und Gemeindeausschuss (1700–1900)

Pro­tokolle über die Sitzun­gen des Stad­trates und die Ehe­hafft Taidinge

In den ältesten Pro­tokollen (die Rei­he der Pro­tokoll­büch­er begin­nt mit dem Jahr 1530) wur­den die Sitzun­gen zweier Gremien pro­tokol­liert, die nor­maler­weise am sel­ben Tag tagten: Der Stad­trat und das soge­nan­nte Ehe­hafft Taid­ing. Die Ratssitzun­gen fan­den jew­eils am Vor­mit­tag, die Taid­ing-Sitzun­gen am Nach­mit­tag statt.

Der Stad­trat set­zte sich aus dem Stadthaupt­mann (Schlosshaupt­mann, oft in Per­son­alu­nion mit dem fürst­bis­chöflichen Ober­amt­spfleger), dem Stadtrichter (bzw. Lan­drichter in der Zeit der bay­erischen Regierung), dem Bürg­er­meis­ter und den soge­nan­nten Rats­fre­un­den zusam­men.

Johann Nepo­muk Tin­khauser zitiert aus der Stad­tord­nung von 1649 über die Ratssitzun­gen:

Bey den Raths-Sitzun­gen hat der Burg­er­mais­ter die Anträge vorzubrin­gen, der Schloßhaupt­mann darauf die Anfrage zu machen, der Stadtrichter die erste Stimme zu geben, darauf der Burg­er­mais­ter, und die Rathsver­wandten nach dem Alter. Der Haupt­mann hat hier­auf die Stim­men zu col­li­giren, die seinige zu geben, und den Beschluß pro­tokol­lieren zu lassen. Der Haupt­mann und der Stadtrichter sollen sich zu den Raths-Sitzun­gen willig find­en, und en gemainen Nutzen befördern. […]

Der Stad­trath soll mit Ein­schluß des Bürg­er­mais­ters, aus zwölf tauglichen Burg­ersmän­nern beste­hen, die nicht aus ein­er Fre­und­schaft, und von gle­ichen Gewer­ben sein, und vom Rath erwählt und verpflichtet wer­den. Sie sind ver­bun­den auf das Berufen des Raths­di­eners zu dem Rathe zu erscheinen, den Nutzen und die Wohlfahrt der Gemeinde zu befördern, und keine Geheimniße auszuschwätzen, bey Strafe in Geld, oder im Gehor­sam im Schloßthurme. […][1]

Beim Ehe­hafft Taid­ing traf sich die (männliche?) “gesamte Bürg­er­schaft und Gemain” der Stadt mit dem Bürg­er­meis­ter und den Viertelmeis­tern der einzel­nen Stadtvier­tel im Ratssaal, um sich über anste­hende Punk­te auszu­tauschen und Beschlüsse zu fassen.

Über die Ehe­haft Taidin­gen schreibt Tin­khauser:

Zu den Ehe­haft Taidin­gen, so jährlich zu Wei­h­nacht-Mit­fas­ten und Michaeli-Quatem­ber gehal­ten wer­den, soll die große Gloggen auf dem Rain zwis­chen 11 und 12 Uhr Mit­tags geläutet wer­den, und hier­auf der Rath, die Burg­er­schaft und ganze Gemainde, bey ein­er Strafe von 15 kr., sich ver­sam­meln. Daselbs mag Jed­er seine Beschw­er­den wieder den Andern, so sich nicht in der Gerichts-Juris­dic­tion gebühren vor­brin­gen. Darüber soll öffentlich Wen­dung und Ord­nung beschehen wie von Alters herkom­men ist.[2]

Sitzung­spro­tokolle des Stad­trates

Sitzung­spro­tokolle des Stadt­mag­is­trats

Der Mag­is­trat der Stadt (auch als städtis­che Repräsen­ta­tion beze­ich­net) bestand aus dem Bürg­er­meis­ter und den Mag­is­trat­sräten (auch als Gemein­deräte beze­ich­net) sowie einem Schrift­führer.

Sitzung­spro­tokolle von Gemein­deauss­chuss und Mag­is­trat

In den städtis­chen Pro­tokoll­büch­ern sind ab 1850 die Gremien Gemein­deauss­chuss und Stadt­mag­is­trat als steuernde Regierung­sor­gane genan­nt.

Der Gemein­deauss­chuss (auch als Bürg­er­auss­chuss, großer Auss­chuss, städtis­ch­er Auss­chuss beze­ich­net) set­zte sich aus dem Bürg­er­meis­ter, den Auss­chuss­mit­gliedern (auch als Auss­chüsse beze­ich­net), den Ersatzmän­nern sowie dem Schrift­führer zusam­men.

Sitzung­spro­tokolle des Gemein­deauss­chuss­es

Ab 1868 wird in den städtis­chen Pro­tokoll­büch­ern nur der Gemein­deauss­chuss als entschei­den­des Gremi­um genan­nt.


Anmerkun­gen

[1] Hubert Stem­berg­er (Bearb.), J.N. Tinkhauser’s Bru­neck­er Chronik 1834. „Geschichtliche Nachricht­en von der k.k. Kreis­stadt Bru­neck und der­sel­ben Umge­bung“. Mit 147 Fak­sim­i­le-Farb­druck­en nach den Vor­la­gen des Ver­fassers, Bozen 1981, S. 139–140.
[2] Ebd., S. 140.